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10.02.2025

Bundestag beschließt Änderungen beim EnWG und EEG

Der Bundestag hatte am Freitag, 31. Januar 2025, mehrere energiepolitische Initiativen beschlossen. Unter anderem auch zur PV-Vergütung bei negativen Strompreisen (Solarspitzen-Gesetz), dem verstärkten Einsatz intelligenter Messsysteme und der Flexibilisierung des Einsatzes von Stromspeichern.

Ein Elektriker hockt neben einer Photovoltaikanlage auf einen flachen Dach einer Firma
Änderungen im Energiewirtschaftsrecht sollen PV-Anlagen und Speicher flexibler nutzbar machen.

Gegenstand der eingebrachten Gesetzesinitiativen waren u. a. Änderungen des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, Änderung des EEG zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung, Anpassungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Änderungen des KWK-Gesetzes, ein Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus. Der Antrag der AfD-Fraktion zur ersatzlosen Streichung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes wurde abgelehnt. 

Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollten z. T. schon mit dem Jahreswechsel ihre Wirkung entfalten. Der Bundesrat hat am 14.02.2025 diese zahlreichen Anpassungen zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Solarspitzen-Gesetz) tritt damit voraussichtlich im März unmittelbar mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Insbesondere das Solarspitzen-Gesetz ist auch für die E-Handwerksbetriebe relevant, denn mit dem Gesetz werden unter anderem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, im EEG und im Messstellenbetriebsgesetz erfolgen. 

Änderungen beim Energiewirtschaftsgesetz und EEG 

Die neu eingefügten Absätze 2a bis 2h im §12 EnWG dienen der Sicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen, einschließlich Stromspeicher, für Systemsicherheitsmaßnahmen der Netzbetreiber. Insbesondere der Absatz 2g unterstreicht noch einmal die zentrale Bedeutung eines beschleunigten Smart-Meter-Rollouts für die sichere und zuverlässige Ansteuerbarkeit auch von Kleinanlagen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über Smart-Meter-Gateways. 

Der Aufbau und Betrieb der notwendigen digitalen Infrastruktur obliegt nach den Vorschriften des MsbG vor allem den Verteilernetzbetreibern in ihrer Rolle als grundzuständige Messstellenbetreiber (vgl. § 2 Satz 1 Nummer 4, Fall 1 MsbG). Absatz 2g adressiert hier insbesondere die Test-, Überprüfungs-, Vorlage- und Mitwirkungspflichten der Verteilernetzbetreiber, sowie der grundzuständigen Messstellenbetreiber in Bezug auf den Einsatz der intelligenten Messsysteme und Steuerboxen und angebundener Energiemanagementsysteme. Für die Anlagenbetreiber besteht eine Mitwirkungspflicht zur Durchführung der Steuerbarkeitstest. Die Bundesnetzagentur ist ermächtigt, die Einhaltung der Ausstattungsverpflichtungen nach dem MsbG zu überprüfen. 

EEG: Vermeidung einer übermäßigen Stromeinspeisung 

Eine maßgebliche Änderung des EEG betrifft §51: zur Vermeidung einer übermäßigen Stromeinspeisung in den sommerlichen Mittagsstunden soll keine Einspeisevergütung in den Viertelstundenzeiträumen gezahlt werden, in denen der Strompreis an den Spotmärkten negativ ist. Dadurch soll für die EEG-Anlagen ein Anreiz geschaffen werden, in Zeiten negativer Preise nicht einzuspeisen, sondern den Eigenverbrauch zu erhöhen oder den Strom zur späteren Nutzung oder Einspeisung einzuspeichern. 

Diese Regelung gilt bei Anlagen bis 100 kW installierter Leistung erst ab dem Folgejahr des Jahres, in dem der für die Messung und Übermittlung benötigte Smart Meter installiert wurde. Als Kompensation für den damit verbundenen Vergütungsausfall wird der Zeitraum, in dem eine Einspeisevergütung gezahlt wird, über die bisher geltenden 20 Jahre hinaus verlängert. Der Vergütungsausfall kann also in einen wirtschaftlichen Vorteil umgemünzt werden, wenn zu Zeiten negativer Börsenstrompreise eine Zwischenspeicherung des Solarstroms in Batteriespeichern erfolgt. 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat u. a. diese Änderungen erfahren: 

  • Geändert: § 3 Nummer 42a: das Wort „Stromstundenkontrakten“ wird durch die Wörter „Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt“ ersetzt. Damit wird eine Umstellung der an den Strombörsen gehandelten, für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung, maßgeblichen Stromprodukte erreicht. Relevant u. a. für börsenorientierte, flexible Stromtarife. 

  • Neu § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen zur anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz 

  • Neu § 8b Mitteilung des Einspeiseortes innerhalb 4 Wochen (nach Festlegung des Verknüpfungspunktes) 

  • Geändert §9 Abs. 1 bis 2a mit technischen Vorgaben zur Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber, fallweise Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung und Ausgleichszahlungen bis zum Funktionsnachweis der eingebauten intelligenten Messsysteme und Steuerungseinrichtungen. Explizit ist damit keine Begrenzung der Wechselrichterleistung, sondern der Einspeiseleistung gemeint. Sofern technisch realisierbar – zum Beispiel über ein Energiemanagementsystem –, bliebe der Eigenverbrauch von dieser Regelung also unberührt. 

  • Geändert § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung mit der Möglichkeit, Ist-Einspeisewerte abzurufen, vollständig oder stufenlos zu steuern und dabei übergangsweise statt Smart-Meter-Gateways vergleichbare, BSI-konforme ferngesteuerten Regelungen der Einspeiseleistung zu verwenden 

  • Geändert § 19 Absatz 3 mit Regelungen zu Zahlungsansprüchen u .a. für Stromspeicher sowie der gleichzusetzenden Nutzung von Ladepunkten als Stromspeicher (bidirektionales Laden) nebst einer vereinfachenden Pauschaloption für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt  

  • Geändert § 51 Abs. 1 und 2 zur Vergütung bei negativen Spotmarktpreisen und dabei mit Ausnahmen bei Anlagen von 2 bis 100kW, solange kein intelligenten Messsystem verwendet wird 

  • Neu § 51a zur Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen mit einer Ermittlung des Zeitkontingents auf Basis von konkreten Vorgaben berücksichtigter Volllastviertelstunden 

  • Neu § 52a zur Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen unter Berücksichtigung einer Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Anlagenbetreiber die konkrete Pflichtverletzung und deren Rechtsfolgen in Textform zu benennen und mit einer Frist von einem Monat zur Behebung aufzufordern. 

  • Neu § 94 mit einer Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb 

Änderungen beim Messstellenbetriebsgesetz 

Künftig müssen alle PV-Anlagen bereits ab einer installierten Leistung von 7 kWp durch den Netzbetreiber gesteuert werden können. Die Messstellenbetreiber sind verpflichtet, neben dem Smart Meter auch entsprechende Steuerungstechnik zu installieren, durch die das sogenannte „Netzorientierte Steuern“ nach § 14a EnWG ermöglicht wird. 

Die Pflicht nach § 9 Abs. 1 EEG und § 29, 45 MsbG gilt grundsätzlich sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen, wobei die Messstellenbetreiber bei Neuanlagen strengere zeitliche Vorgaben haben und diese deshalb voraussichtlich prioritär ausstatten werden. Dabei soll durch die Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen gewährleistet werden, dass die Erneuerbaren zukünftig mehr Aufgaben für die Systemsicherheit übernehmen.  

  • Erhöhung der Preisobergrenzen für Einbau von Smart Metern und Steuerungstechnik (§ 30, § 35 MsbG) 

Ein kontroverses Thema der Gesetzesänderung war die teils erhebliche Anhebung der Obergrenzen für die Preise, die Messstellenbetreiber für den Einbau und Betrieb von Smart Metern und Steuerungstechnik von den Anschlussnehmern verlangen können. Denn diese kann sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen, Wallboxen oder Wärmepumpen auswirken. 

  • So werden die maximalen jährlichen Kosten für den Einbau und Betrieb des Smart Meters bei Anschlussnehmern mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh von 20 Euro auf 40 Euro verdoppelt.  

  • Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 15 und 25 kWp wird die Preisobergrenze für Smart Meter von 90 Euro auf 110 Euro erhöht.  

  • Zusätzlich werden für die Steuerungstechnik jährliche Kosten in Höhe von 50 Euro fällig.  

  • Besonders gravierend ist der Anstieg der Preisobergrenze, wenn ein Kunde vor einem verpflichtenden Einbau frühzeitig einen Smart Meter bestellt. Hier sind nun einmalig 100 Euro, statt 30 Euro zu entrichten. 

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 

Das bisherige KWKG enthielt Befristungen für die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), von Wärmenetzen und -speichern wie auch von E-Heizern, sofern diese bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen werden. Durch die aktuelle Befristung des KWKG bis Ende 2026 würde es zum Ausbaustopp kommen und größere Anlagen sowie im Bau befindliche Projekte könnten nicht mehr realisiert werden. Mit der Gesetzesänderung wird die Geltungsdauer bis zum 31.Dezember 2030 verlängert.  

Im geänderten KWKG wurde der Begriff der industriellen Abwärme wurde durch den Begriff der unvermeidbaren Abwärme ersetzt. Die Förderung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen wurde an die Erfordernisse der Verordnung EU (651/2014) angepasst.

Bild: ArGe Medien im ZVEH

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